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AutorenbildKonstantin Haslauer

ACHTUNG BEZÜGLICH DER ABSONDERUNGSBESCHEIDE - DIE BEHÖRDEN ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG UND BEWEISPFLICH

Das System der behördlichen Absonderung wurde nun zu einen nicht bekämpfbaren Bescheid. Es wurde nun einfach die Rechtsmittelbelehrung abgeändert, sodass man keine Einspruch/Widerspruch einlegen kann. Es kann nur mehr eine kostenpflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht einbringen. Auch eine aufschiebende Wirkung des Bescheide verliert somit die Wirkung.


Was ist nun zu tun? Es ist nach wie vor nur die Kommunikation mit der Behörde zu führen, egal auf was diese Behörde verweist. Jeder Einspruch gegen einer Freiheitsberaubung ohne Beweise ist Verfassungswidrig. 1.) Jedes Mail von der Behörde ist mit einen "Einspruch/Widerspruch" zu beantworten. die Behörde wird aufgefordert den schlüssigen Beweis zu erbringen. 2.) Behörde Fehler wird Reklamiert wie folgt: Absonderung der Behörde telefonisch; laut § 46 Epidemiegesetz (EpiG) von 1950

- Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden. - Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt. - Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen. Wurde der Bescheid und mittels einer Befundung eines Arztes nicht zugestellt werden, ist dem nicht mehr zu folgen!

3.) Sachliche Begründung einer Absonderung laut EpiG 1950: Dies wird auch durch die Weltgesundheitsorganisation widerlegt. Mit der Veröffentlichung der PCR-Test Richtlinien wurde klargestellt, dass der PCR-Test nicht als Diagnose-instrument zu nutzen ist. Zur Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage ist im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 vorgeschrieben, dass eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann. In §5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion dargestellt, nämlich eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona-Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.

4.) Absonderung ist eine Freiheitsberaubung & Diskriminierung, hierzu muss es einen dringende und nachweislich beweisbaren Grund geben. Die Infrektionen mit Corona, Grippe, RV Viren, sind endemisch aber keine Epidemie (laut WHO 15.10.2020). Ein alleiniger PCR Test ist hierzu kein Beweismittel, da dieser Test keinerlei Infektionen feststellen kann. Gerichtsurteil Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-103/048/3227/2021-2. ‼‼Verletzte Verfassungsrechte:‼‼

Ansonsten ist das eine Verstoss gegen die Verfassung laut Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG, Recht auf (persönliche) Freiheit Art. 1 B-VG, Art. 5 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC. Somit ist es klar, dass die Behörden keinerlei Beweispflicht erbringen können, sind diese Absonderungsbescheide Verfassungs- und rechtswidrig. Im Rechtssystem glit das Beweisrecht &Beweispflicht, da ansonsten den Behörde/Beamten ein Verfassungsverstoß anzulasten. #nebengleisstrategie #freiheit #imrecht #Widerstand

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