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++++UNTERLASSUNGSKLAGE IN WIEN EINGEBRACHT - KEINE INFEKTIONEN NACHGEWIESEN++++




 

 

 

 






Der Kläger ist Konstantin Haslauer geb. 19.01.1967 wohnhaft in A-1110 Wien Leberstrasse 100/9, Geschäftsführer

Der Beklagte ist Herrn Rudolf Anschober, geb. 21.11.1960 Arbeitsstelle: Stubenring 1, A - 1010 Wien, Gesundheitsminister von Österreich

Der Beklagte ist Herrn Stadtrat Hacker geb. 29.06.1963, Arbeitsstelle: Rathaus Wien, A - 1010 Wien, Amtsführender Stadtrat für Soziales, Gesundheit und Sport


Namens des Klägers erheben ich Klage mit dem Antrag,

                     1.) die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen Fallzahlen als Infektionszahlen zu
                     Veröffentlichen.

                    2.) die Beklagten agieren gegen den Wissenschaftlichen Kodex und Expertenmeinungen, da
                   CoVid19 nicht als Erreger nach den „Kochschen Postulate!“ festgestellt wurde.

    
                    3.) die Beklagen haben unterlassen, Infektionen nach dem Epidemiegesetz (EpiG) von 1950
                    vorgeschrieben zu erheben.
                    4.) die Beklagen haben unterlassen, die VGH Urteile von 22.07.2020 und 01.10.2020 sofort
                   umzusetzen und ohne Grundlage weiter Verschärfungen gesetzwidrig umgesetzt.


Aufgrund meiner Tätigkeit im Medizinischen Bereich als Masseur & Therapeut (der Kläger ist kein Anwalt und erachtet die Punkte für eine Rechtsprechung relevant) die derzeitigen Massnahmen gesetzwidrig sowie von den Behörden gezielte Falschinformationen verbreiten.

Weiters ist wissenschaftlich belegt, dass der PCR Test keine Infektionen erkennen kann und medizinisch nur als Laborhilfstest und nicht zur diagnostischen Verwendung genutzt werden darf. Auch der Erfinder und Nobelpreisträger https://de.wikipedia.org/wiki/Kary_Mullis hat mehrfach darauf hingewiesen.
Somit sind alle positiv getesteten nicht als krank einzustufen, sodann eine Diagnose eines Arzt zu einer Bewertung der Ansteckungsgefahr herangezogen werden, nur dann ist das Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 anzuwenden.

Zu 1.)         Am AGES Dashboard werden werden aktive Fälle als Infektionen dargestellt, dies
       ohne Ärztlicher Diagnose und einer Kreuztestung zu Influenza, somit irreführend dargestellt werden. Hier der Beweise Link:https://covid19-dashboard.ages.at/. Auch der Einsatz eines PCR Test ist nicht aussagekräftig, da dieser Test nur Nukleinsäuren od. Fragmente eines Virus erkennen kann. (Anlage 1)

Zu 2.)        Um einen Virus Erreger Wissenschaft zu validieren, müssen die „Kochschen Postulate“ (Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Henle-Koch-Postulate) Ihre Anwendung finden. Somit muss der Virus mit den kompletten GNOM isoliert werden, dass man auch bewerten kann ob es sich um einen Virus Erreger hochansteckend und gleich wirkend sich bei den Menschen ausbreitet. Hierzu müssen transparent die Unterlagen vorgelegt werden wenn so drastische Massnahmen von der Regierung verhängt werden. (Anlage 2)

Zu 3.)        Im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 ist vorgeschrieben das eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden. Im §5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion darstellt. Ohne einer ärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labor Test (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandte Corona Stämme und Influenza) wird eine Befundung vom Arzt erwirkt.

Erst dann kann man von eine Erkrankten sprechen diese dann in einer Statistik einfliessen können. Da dieser Vorgang einer Ermittlung eines Infektionsfall nicht gemacht wird, müssen die Zahlen sofort von Netz genommen oder ergänzt werden. Auch die Veröffentlichung in den Medien muss sofort gestoppt werden um eine Irreführung der Bevölkerung zu vermeiden.

Wie in vielen Veröffentlichungen von verschiedene Institutionen klar wurde sind 90% der positiv getestete NICHT krank und somit muss von einer Pandemiefall sofort abgesehen werden. Wenn keine tatsächliche Infektionen nicht ermittelt wurden, sind die Zahlen als Irreführend und teilweise falsch bzw. falsch positiv anzusehen. (Anlage 3)

Zu 4.)        Am 22.07.2020 (Anlage 4) sowie wieder am 01.10.2020 (Anlage 5) wurde vom VGH festgestellt, dass die CoVid19 Verordnungen überwiegend gesetzwidrig sind, diese wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben, Die Begründung sei das die Grundrechtseinschränkungen nicht mit den notwendigen Unterlagen im Verordnungsakt unterfüttert wurden. Weder Herr Anschober noch der Stadtrat Hacker halten sich an die VGH Urteile und verschärfen die Massnahmen weiter. 


Hier die Unterlassungsklage:
https://www.dropbox.com/s/ila8ddhv1e3te3l/Unterlassungsklage_Anschober_Hacker_LG_Wien_Anlagen.pdf?dl=0











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